Wer kennt sie nicht noch aus seiner Ausbildungszeit? Die kleinen Gefälligkeiten für den Chef während oder nach der Arbeitszeit, die nicht immer etwas mit der eigentlichen Tätigkeit in der Firma gemein haben. Doch sind diese Dienste gesetzlich unfallversichert? Banktip fragte bei der Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nach.

Bestehendes Über-und Unterordnungsverhältnis
Solche Aufgaben sind zwar durch das Arbeitsrecht eigentlich verboten, kommen aber dennoch hin und wieder vor. Die gesetzliche Unfallversicherung regelt dies eindeutig. Ein Versicherungsschutz ist in den meisten Fällen gegeben. Dies liegt daran, dass hier ein Über- beziehungsweise Unterordnungsverhältnis besteht. Die Anweisung des Chefs während der Arbeitszeit zum Beispiel Renovierungsarbeiten in dessen Privaträumen durchzuführen, ist ein Resultat dieses Ordnungsverhältnisses. Damit sei auch laut DGUV der Zusammenhang mit der Versicherungseigenschaft vorhanden.
Erledigt ein Arbeitnehmer also diese angewiesen Arbeiten während der Arbeitszeit, ist er automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Gleiches gilt auch, wenn er Arbeitnehmer diese Gefälligkeiten vor oder nach der regulären Arbeitszeit erledigt. Die gesetzliche Unfallversicherung deckt Schäden bei diesen Tätigkeiten außerhalb des eigentlichen Arbeitsfeldes.
Botengänger mit Eigeninteresse
Komplizierter wird es, wenn der Arbeitnehmer diese Botengänge mit einer höchstpersönlichen Tätigkeit koppelt. Kauft der Auszubildende für Kollegen und/oder seinen Chef das Frühstück beim Bäcker und erwirbt dabei selbst noch ein Brötchen, ist ein Versicherungsschutz nicht gewährleistet.
Zudem weist die DGUV darauf hin, dass andere Regeln gelten, wenn "die Arbeiten in Schwarzarbeit als 'Unternehmer' verrichtet werden". Als Beispiel nennt der Versicherer, wenn ein Chef mit einem bewanderter Mitarbeiter einen "Werkvertrag" schließt, damit dieser dessen Oldtimer repariert. Die Vergütung würde über den Vertrag vereinbart. Die Tätigkeit erfolge zudem außerhalb der Arbeitszeit, eine Anmeldung der Tätigkeit fehle.
Arbeitsschutz beachten
Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer darauf achten, dass die Gefälligkeitsdienste nicht den Hauptteil der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ausmachen. Entsprechendes ist im Arbeitsschutzgesetz vereinbart. Sollte es dennoch Unstimmigkeiten geben zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber empfiehlt Banktip, sich Hilfe zu suchen. Landet der Fall dann vor Gericht, sollten Arbeitnehmer bereits im Vorfeld über eine Rechtsschutzversicherung nachdenken.